Völlig verdeckt: Videokamera und Videorekorder in einer Tischlampe Diese Tischlampe verbirgt eine Kamera und einen vollwertigen Langzeitrekorder mit Bewegungssteuerung, Zeitsteuerung und menügesteuerter Programmierung. Einfacher kann die Einrichtung nicht sein. Die Tischlampe ist für sich ebenfalls voll funktionstüchtig. Die eingebaute Farb-Kamera besticht durch eine Auflösung von 480TVL für klare Videos. Aufgezeichnet wird auf einer handelsüblichen SD-Karte, Sie benötigen keine zusätzliche Software. Nach der Installation ist die Aktivierung über die Ein-Knopf- Fernbedienung denkbar einfach. Schliessen Sie das Gerät einfach an einen Fernseher oder Monitor an und nutzen Sie das Bildschirmmenü. Ideal für den Einsatz als verdeckte Überwachungskamera zur Diebstahl-Aufklärung. Eigenschaften: - hochwertige Sony-CCD-Kamera mit 480 TVL - 640X480 oder 320x240 Pixel Videoaufzeichnung - einstellbare Bildrate bis 30 Bilder pro Sekunde - Einblendung von Datum und Uhrzeit in der Videoaufzeichnung - Zeitgesteuerte Aufnahme - Bewegungssteuerung mit Empfindlichkeits-Einstellung - Menüsteuerung - Unterstützung für SD-Karte bis zu 32GB - Videoausgang für Fernseher oder Monitore Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.