Völlig verdeckt: Videokamera und Videorekorder in einem Teddybären. In diesem Teddybären verbirgt sich eine völlig eigenständige bewegungsgesteuerte Video- und Audioaufzeichnung mit hoher Auflösung. Der eingebaute Akku liefert eine Betriebszeit von ca. 24 Std. pro Ladung. Aufgezeichnet wird auf einer SD Karte, Es werden Karten mit einer Größe von bis zu 32 GB unterstützt. Durch die Fernbedienung ist das Ein- bzw. Ausschalten der Aufzeichnung kinderleicht. Die Programmierung der Aufzeichnung erfolgt menügesteuert an Ihrem Fernseher oder Monitor. Eigenschaften: - hochwertige Sony-CCD-Kamera mit 480 TVL - 640X480 oder 320x240 Pixel Videoaufzeichnung - einstellbare Bildrate bis 30 Bilder pro Sekunde - Einblendung von Datum und Uhrzeit in der Videoaufzeichnung - Zeitgesteuerte Aufnahme - Bewegungssteuerung mit Empfindlichkeits-Einstellung - Menüsteuerung - Unterstützung für SD-Karte bis zu 32GB - Videoausgang für Fernseher oder Monitore Achtung! Die missbräuchliche Verwendung als Abhörgerät ( "Wanze" ) zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder als Spion-Kamera zum Übertragen oder Aufzeichnen von unbefugten Bildaufnahmen ist strafbar. § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. (1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.