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Wer kennt sie nicht, die verdeckten Botschaften in den Anzeigenwerbungen aller gängigen Jagdzeitschriften? Jeder weiß was gemeint ist, jedoch traut sich keiner das Kind beim Namen zu nennen. Unmißverständlich für jeden Insider wird hier für Nachtzielgeräte geworben, die in Deutschland zu den Verbotenen Gegenständen zählen, jedoch in verschiedenen Ländern - besonders im Ostblock – für die Nachtjagd eingesetzt werden können.
Der deutsche Gesetzgeber sagt: “Der Umgang mit Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) ist verboten, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Auch der Umgang mit Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) ist verboten. (WaffG §2 - Absatz 3, Anlage 2, Abschnitt 1)
Für alle Fragen bezüglich der Anwendung von Nachtsichtgeräten in der jagdlichen Praxis stehen Ihnen unsere Fachberater gerne persönlich zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Email.
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