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Wichtig: siehe Exporterklärung
Teil 7, Abschnitt 1 - Fernmeldegeheimnis Sendeanlagen § 90 TKG Mißbrauch von Sendeanlagen (1) Es ist verboten, Sendeanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
1. als Organ, als Mitglied eines Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
2. von einem anderen oder für einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeits- Verhältnisses zu befolgen hat oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt, sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für dauernd unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht, dass er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen geeignet sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.
LAUSCHANGRIFF
Wichtig: siehe Exporterklärung
Der §201 des deutschen Strafgesetzbuches stellt die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes, zum Beispiel eines Gesprächs, auf einen Tonträger unter Strafe, ebenso die Verwendung einer solchen Aufnahme oder Ihrer Offenlegung gegenüber Dritten. Strafbar ist auch das unbefugte bloße Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit einem Abhörgerät und die öffentliche Mitteilung des aufgenommenen und abgehörten Wortes. Letztere ist aber nur strafbar, wenn sie berechtigte Interessen eines anderen beeinträchtigen kann. Sie ist nicht rechtswidrig bei Wahrnehmung übertragener öffentlicher Interessen.
Da schon die heimliche Wortaufnahme, 'der Lauschangriff' gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstößt, setzt ein befugtes Handeln eine besondere Rechtfertigung voraus, etwa eine gesetzliche (§100 a, b StPO und das sogenannte Abhörgesetz, Gesetz zu Art. 10 GG 'G10') oder eine Ausnahmelage, so etwa beim Abhören einer Verabredung zu einer schweren Straftat. Außerhalb der gesetzlich geregelten Fernmeldeüberwachung ist es aber auch in Fällen schwerer Kriminalität grundsätzlich unzulässig, aufzunehmen, um es als Beweismittel (BGHSt 34, 39) zu verwerten.
(Quelle: Sicherheitsjahrbuch 96/97)
Das EMVG - alte und neue Fassung
Wichtig: siehe Exporterklärung
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)* Vom 30. August 1995
§1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstellen und Betreiben solcher Geräte.
(2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des §1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich diesesGesetzes, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten in bezug auf die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit nach Rechtsvor- schriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EuropäischenGemeinschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des §2 Nr.1 dienen.
*) Dieses Gesetz dient
- der Umsetzung der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989
- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABI. EG Nr. L 139 S. 19)
- der Richtlinie 92/31/EWG des Rates vom 28. April 1992
- zur Änderung der Richtlinie 891336/EWG
- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. EG Nr. L 126 S. 11)
- der Artikel 5 und 14 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993
- zur Änderung der Richtlinie 89/336/EWG
- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit
(ABl. EG Nr. L 220 S. 1, 7, 22)
- des Artikels 9 Abs.4 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991
- zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. EG Nr. L 128 S. 1, 5)
- und des Artikels 8 Abs. 3 der Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993
- zur Ergänzung der Richtlinie 91/263/EWG hinsichtlich Satellitenfunkanlagen (ABl. EG Nr. L 290 S. 1, 5).
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19)
Ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die Fertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden Produktes verantwortlich ist oder aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Produkt erstellt oder ein Produkt verändert, umbaut oder anpaßt ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch jeder weitere Betrieb eines Gerätes
sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu verstehen
ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;
ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;
ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären;
ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des §5. Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen anerkennt oder ausfertigt. Sie muß die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen und von der nach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt sein
ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von einer zuständigen Behörde benannte Stelle im Sinne der Nummer 10 bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entspricht
ist benannte Stelle die Stelle, die EG-Baumusterbescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die Stelle muß die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens Über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten durch den betreffenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat benannt sein
sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind
sind Sendefunkgeräte Funkgeräte, deren Sender einschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen für den Funkverkehr bestimmter Funkdienste und Funkanwendungen aussenden.
§3 Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten
(1) Die in §1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie bei fachgerechter Installierung und angemessener Wartung sowie zweckgerechter Verwendung den Schutzanforderungen nach §4 Abs. 1 entsprechen,
ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch a) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4
oder
b) eine zuständige Stelle nach §5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder durch eine gemeldete Stelle nach §5 Abs. 4 Satz 1
bescheinigt ist und
die Geräte, ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere nach §5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 2 und 3 gekennzeichnet sind.
(2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle in den einschlägigen Normen benannten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und
ihnen Informationen über die für den Betrieb zu beachtenden Einschränkungen beigefügt sind. Soweit die angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen enthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller berücksichtigte Klasse anzugeben.
(3) Nur Geräte, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach §7 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen zu befolgen.
(4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation betrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind. Die Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die Störfestigkeit.
(5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten andere Anforderungen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz stellen.
(6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutzanforderungen nach §4 Abs. 1 noch nicht entsprechen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden. Die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach §7 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen
§13 Übergangsvorschriften Bis zum 31. Dezember 1995 dürfen auch Geräte, die den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen Normen und Vorschriften oder den als gleichwertig anerkannten ausländischen Normen und Vorschriften genügen, sowohl in den Verkehr gebracht als auch in Betrieb genommen werden. In Satz 1 genannte Geräte, die bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht, aber noch nicht in Betrieb genommen worden sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen werden. Geräte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 13. November 1992 betrieben werden durften, dürfen unbefristet in Betrieb genommen werden. In den Sätzen 1 bis 3 genannte Geräte dürfen unbefristet weiter betrieben werden; verursachen solche Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, so gilt § 7 Abs. 4. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
Bis zum 1. Januar 1997 dürfen Geräte auch dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 3 anstelle der CE-Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 2 die Übergangsbestimmungen zur CE-Kennzeichnung nach Anhang II Nr. 3 angewendet wurden.
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